Newsletter August 2026

Zuständigkeit für den Gesundheitsschutz

BAG vom 18.07.2017, 1 ABR 59/15


Die Betriebsparteien streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle zum Thema Gesundheitschutz, Raumklima (Nachfolgend BV Klima). Im Betrieb gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Kleiderordnung. Darin ist folgendes geregelt: Die Unternehmenskleidung ist komplett - ,mindestens Hemd/Bluse, Hose/Rock und Krawatte zu tragen. In der Betriebsvereinbarung Klima ist unter anderem geregelt: Bei einer Raumtemperatur von mehr als 30 ° Celsius ist das Lockern der Dienstkleidung erlaubt. Dies beinhaltet den Verzicht auf das Tragen einer Krawatte.

Die Arbeitgeberin hat den Spruch der Einigungsstelle angefochten. Sie vertritt die Auffassung, dass der Spruch der Einigungsstelle, soweit der Regelungen zur Firmenkleidung enthält, unwirksam ist. Sie meint, dass der Gesamtbetriebsrat für eine solche Betriebsvereinbarung zuständig sei. Außerdem bestehe für den fraglichen Regelungsgegenstand kein Mitbestimmungsrecht.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitgebers entsprochen. Das LAG hat den Antrag abgewiesen. Das BAG hat die Entscheidung des LAG bestätigt. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Es setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vorgegebene Ziel des Gesundheitsschutzes zu erreichen. Hiernach unterfallen die Regelungen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Mit den Regelungen werden Pflichten der Arbeitgeberin nach § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV näher ausgestaltet. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, Gefährdungen der Beschäftigten möglichst gering zu halten, um die Gesundheit der Beschäftigten nicht zu gefährden.

Die Mitbestimmung knüpft an das vorliegende oder festgestellte konkrete Gefährdungen i.S.v. § 3 ArbStättV i.V.m. § 5 ArbSchG an. Dies wurde von der Arbeitgeberin nicht in Abrede gestellt.

Der örtliche Betriebsrat ist für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zuständig. Grundsätzlich obliegt die Ausübung des Mitbestimmungsrechts dem Betriebsrat, der von den Arbeitnehmer:innen unmittelbar gewählt wurde. Der Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig für Angelegenheiten, die mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können.

Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung genügt nicht. Daraus folgt, dass im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG regelmäßig die örtlichen Betriebsräte zuständig sind.

Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin folgt eine Zuständigkeit auch nicht aus der GBV Unternehmenskleidung. Es handelt sich um unterschiedliche Mitestimmungstatbestände. Die einheitliche Unternehmenskleidung betrifft die Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr. 1 BetrVG

Fazit:

Grundsätzlich obliegt die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei dem Betriebsrat, der von den Arbeitnehmer:innen unmittelbar gewählt wurde. Daraus folgt, dass der örtliche Betriebsrat für Regelungen zum Gesundheitsschutz grundsätzlich zuständig ist. Dies umfasst auch Regelungen zum Hitzeschutz.


Mitbestimmung des Betriebsrats bei Regelungen zur Wärmeentlastung – Initiativrecht

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2019, 2 TaBV 1886/19


Der Betriebsrat begehrt die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Wärmeentlastung“. Mit dem Gesamtbetriebsrat wurde eine Betriebsvereinbarung zur Wärmeentlastung und Luftqualität geschlossen. In einem anderen Verfahren schlossen die Betriebsparteien einen Vergleich, nach dem unter anderem Maßnahmen der Temperaturmessung vereinbart sind. Gespräche und

E-Mail-Verkehr zu einer Umsetzung oder Anpassung der GBV Wärmeentlastung und Luftqualität blieben erfolglos, weshalb der Betriebsrat nunmehr die Einsetzung der Einigungsstelle begehrt.

Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle eingesetzt und zwei Beisitzer von jeder Seite festgelegt. Hiergegen ist die Arbeitgeberin in die Beschwerde gegangen. Der Antrag des Betriebsrats sei unbegründet, da aufgrund der wirksamen und ungekündigten GBV kein Regelungsbedarf bestehe. Im Übrigen habe der Betriebsrat keinen Einigungsversuch unternommen.

Die Beschwerde blieb erfolglos. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist nicht der GBR, sondern der BR zuständig. Eine offensichtliche Unzuständigkeit liege nicht vor.

Der Gesamtbetriebsrat ist nur originär zuständig, wenn eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen betrifft nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden kann. Die sozialen Angelegenheiten fallen i.d.R. in die Zuständigkeit des Betriebsrats, da sie betriebsbezogen geregelt werden sollten. Das BAG hat entschieden, das Maßnahmen zur Verringerung aufgrund von Hitze in den Arbeitsräumen auftretenden Belastungen der Arbeitnehmer sich typischerweise konkret auf die Gegebenheiten in den einzelnen Arbeitsräumen auf betrieblicher Ebene beziehen und daher eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ausschließen.
(BAG 18.07.2017 – 1 ABR 59/15)

Fazit:

Nicht jede Vereinbarung des Gesamtbetriebsrats ist wirksam abgeschlossen. Nur wenn der Gesamtbetriebsrat originär zuständig ist, darf er handeln. Originäre Zuständigkeit bedeutet, dass die Vereinbarung nur unternehmenseinheitlich geregelt werden kann. In allen anderen Fällen ist der Betriebsrat zuständig, der Angelegenheiten an den GBR delegieren kann. Er kann aber auch selbst die Angelegenheit bearbeiten.

Silvia Mittländer
Rechtsanwältin

Erika Fischer
Rechtsanwältin

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